Termine für das | Abgabe der Nachweise | Fälligkeit der Zahlungen |
Krankenkassen-Beitragsnachweise | 25.01.2018 22.02.2018 | 29.01.2018 |
Einkommenssteuer / SolZ / KiSt | 10.03.2018 | |
Umsatzsteuer / Lohn-und Kirchensteuer für AN | 10.01.2018 | |
Gewerbesteuer / Grundsteuer | 15.02.2018 |
Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfrist | Gegenstand |
10 Jahre | Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen |
6 Jahre | Datenträger, sofern gespeicherte Daten 6 Jahre aufzubewahren |
10 Jahre | Doppel der (Ausgangs-) Rechnungen, die der Unternehmer oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat; (Eingangs-) Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat (§ 14 bAbs. 1 UStG). |
6 Jahre | Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG) |
2 Jahre | Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen bei Werklieferungen/sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstück, |
Anmerkung: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab (steuerrechtliches Ende), soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei Steuerhinterziehung bzw. fünf Jahren bei leichtfertiger Steuerverkürzung gilt hier nicht.